Gesetze für Heilpraktiker

22. Oktober 2010 von

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Die alternative Medizin wird von den Menschen immer häufiger als Ergänzung zu den schulmedizinischen Behandlungen in Anspruch genommen. Doch Personen, die sich mit der Alternativmedizin beschäftigen und als Heilpraktiker öffentlich auftreten wollen, sollten einige Punkte beachten. Nach dem Heilpraktikergesetz etwa bedarf es einer Erlaubnis, um alternative Heilmethoden bei Patienten auszuführen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Alternativmediziner keine Diagnosen stellt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2004 hervor.

Keine Behandlung von bestimmten Krankheiten

Dennoch sind im Heilpraktikergesetz auch einige Erkrankungen genannt, bei denen ein Heilpraktiker nicht tätig werden darf. Hierzu zählen unter anderem Geschlechtskrankheiten jeder Art, meldepflichtige Krankheiten, wie Creuztfeld-Jakob, Borrelliose oder Legionellose, sowie Erkrankungen der Zähne.

Ebenfalls dürfen Heilpraktiker nicht in der Geburtshilfe tätig werden, diese darf nur von Hebammen, Ärzten und Entbindungspflegern durchgeführt werden. Sofern beim Patienten eine meldepflichtige Erkrankung vorliegt, hat der Heilpraktiker ihn darauf hinzuweisen, dass er einen Arzt aufsuchen muss. Er darf den Patienten wegen anderer Erkrankungen aber durchaus behandeln.

Auf der sicheren Seite

Ebenfalls sollten die Heilpraktiker in ihren Räumlichkeiten ein Formular aushängen, das besagt, dass die Therapie durch den Heilpraktiker eine Diagnose und Behandlung durch einen Arzt nicht ersetzen kann. Dies sollte eindeutig noch einmal vom Patienten unterschrieben werden, um vollständig auf der sicheren Seite zu sein.

Zu beachten ist außerdem, dass Heilpraktiker keine Arzneimittel verschreiben, abgeben oder herstellen dürfen, sofern sie keine Heilpraktikerzulassung besitzen. Und selbst wenn diese Zulassung vorliegt, dürfen sie lediglich eine vollständige Packung fertiger Arzneimittel gegen Ersatz des Kostenaufwands vergeben oder die Arzneimittel dem Patienten direkt verabreichen. Grund für das Verbot der Arzneimittelabgabe bei Alternativmedizinern ohne Heilpraktikerzulassung ist der, dass die Abgabe von Medikamenten eine Diagnose voraussetzt, die diesen Alternativmedizinern nicht erlaubt ist.

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